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§ 13 StKBBG-Aufsichtsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2024

§ 13

Vorgehen bei festgestellten Mängeln

Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.

11.07.2024

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