§ 11
Schriftliche Dokumentation
Die schriftliche Dokumentation einer Überprüfung nach § 6 und § 7 ist der Erhalterin/dem Erhalter zur Kenntnis zu bringen, soweit die behördlichen Ermittlungen dadurch nicht behindert werden.
11.07.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
