§ 11
Vorrückungen und Überstellungen
(1) Bei einer Verwendungsänderung zwischen den Funktionsgruppen des § 9 ist die/der Bedienstete in die neue Entlohnungsgruppe zu überstellen. Bei der Neuberechnung des Vorrückungsstichtags gemäß § 7 Abs. 7 gilt Folgendes:
- 1. Bei einer Einreihung in die Entlohnungsgruppen SI/N2, SI/N3 oder SI/N4 werden, mit Ausnahme der Z 4 letzter Satz, Ausbildungszeiten bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags nicht berücksichtigt.
- 2. Die im Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags nur hinzuzurechnen, wenn es sich um Zeiten einer gleichwertigen Verwendung handelt.
- 3. Zeiten in SI/N2 sind in Hinblick auf eine Einreihung in SI/N3 als gleichwertige Zeiten zu behandeln.
- 4. Die Einreihung einer Ärztin/eines Arztes in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt mit abgeschlossener Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin/zum Allgemeinmediziner erfolgt mit dem Tag der Erlangung des Diploms für Allgemeinmedizin in SI/N2 in die Entlohnungsstufe 1. Nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten als Ärztin/Arzt in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt oder als Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner werden bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt.
(2) Wird auf Grund der Abteilungsgröße keine Geschäftsführende Oberärztin/kein Geschäftsführender Oberarzt bestellt oder erfüllt an der Abteilung niemand die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält die/der erste Oberärztin/Oberarzt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.
(3) Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass die/der Bedienstete keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe SI/N4 in die Entlohnungsgruppe SI/N1, SI/N2 oder SI/N3.
15.11.2023
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