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§ 9 StKDBR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

1. Abschnitt

Entlohnungsschema SI/N – Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte

§ 9

Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SI/N

Die Bediensteten im Entlohnungsschema SI/N werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

  1. 1. Entlohnungsgruppe SI/N1
  1. 2. Entlohnungsgruppe SI/N2
  1. 3. Entlohnungsgruppe SI/N3
  1. a) Zahnärztinnen/Zahnärzte;
  2. b) speziell qualifizierte Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, die mehrjährige Berufserfahrung und einschlägige qualifizierte Weiterbildungen aufweisen und in besonderer Verwendung stehen, sodass sich ihre Verantwortlichkeit an die von Fachärztinnen/Fachärzten stark annähert.
  1. 4. Entlohnungsgruppe SI/N4
  1. a) Fachärztinnen/Fachärzte, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die fachärztliche Ausbildung absolviert haben, durch ein Facharztdekret anerkannt wurden und fachärztlich verwendet werden;
  2. b) Oberärztinnen/Oberärzte, das sind Fachärztinnen/Fachärzte, die den für das jeweilige Sonderfach in der KAGes entwickelten Kompetenzlevelkatalog erfüllen, die vom Dienstgeber vorgeschriebene Ausbildungen absolviert haben und auf Antrag der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters unter Einbindung der in der Abteilung bereits tätigen Oberärztinnen/ Oberärzte zur Oberärztin/zum Oberarzt ernannt werden. Die Ernennung ist frühestens nach drei Jahren fachärztlicher Tätigkeit möglich. Nach acht fachärztlichen Dienstjahren besteht jedenfalls die Berechtigung, die Bezeichnung Oberärztin/Oberarzt zu führen.
  3. c) Funktionsoberärztinnen/Funktionsoberärzte, das sind Oberärztinnen/Oberärzte, die in der Regel zumindest fünf Jahre als Oberärztin/Oberarzt tätig sind, und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre. Wiederbestellungen und begründeter Widerruf sind zulässig.
  4. d) Geschäftsführende Oberärztinnen/Oberärzte (GOA), das sind Oberärztinnen/Oberärzte, die zumindest fünf Jahre oberärztlich tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben übernehmen. Eine/Ein GOA kann ab einer Zahl von 15 ärztlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern an einer Abteilung bestellt werden. Verfügt eine Abteilung über mehrere Standorte oder ist eine Primarärztin/ein Primararzt für mehrere Primariate bestellt, so kann an jedem Standort für den die Primarärztin/der Primararzt ärztlich letztverantwortlich ist, eine/ein GOA bestellt werden. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre. Wiederbestellungen und ein begründeter Widerruf sind zulässig.
  5. e) Fachzahnärztinnen/Fachzahnärzte, das sind Zahnärztinnen/Zahnärzte, die eine Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt abgeschlossen haben und als solche eingesetzt werden.
  6. f) Ärztinnen/Ärzte, die über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Sonderfach verfügen und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt in einem weiteren Sonderfach stehen, sofern die Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt.

15.11.2023

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