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§ 23 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

4. Abschnitt

Rechte der öffentlich-rechtlichen Bediensteten

§ 23

Allgemeine Bestimmungen

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete des Aktiv- sowie Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebene erwerben nach diesem Gesetze Rechtsansprüche.

25.04.2023

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