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§ 22 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 22

Einhaltung des Dienstweges

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.

25.04.2023

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