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§ 21 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 21

Versäumnis des Dienstes

Wiederholte, unentschuldigte Versäumnisse der Dienststunden oder ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienste sind im Disziplinarwege zu ahnden.

25.04.2023

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