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Artikel 20 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über ein Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung von EU-Programmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

Artikel 20

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Diese Vereinbarung ist gemäß Artikel 19 mit 5. Juni 2022 in Kraft getreten.

04.10.2022

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