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Artikel 19 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über ein Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung von EU-Programmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

Artikel 19

Inkrafttreten und Befristung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Die Vereinbarung ist mit dem Ablauf der mit Art. 82 der Dachverordnung festgelegten Belegaufbewahrungsfrist befristet.

04.10.2022

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