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Artikel 18 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über ein Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung von EU-Programmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Artikel 18

Konsultationen bei Streitigkeiten

Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragsparteien, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

04.10.2022

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