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§ 19 StBpG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

§ 19

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. den Bestimmungen des § 5, § 6 und § 7 Abs. 2 oder
  2. 2. den in den Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten

(2) Ist Gegenstand einer Verwaltungsübertretung die unzulässige Errichtung oder Aufstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage, mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

(3) Neben der Strafe gemäß Abs. 1 kann unter sinngemäßer Anwendung des § 250 Abs. 1 Z 2 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2022, auch der Verfall der zur Begehung der Übertretung verwendeten Waren, Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Transportmittel sowie Waffen oder der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes angeeigneten Sachen erklärt werden.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Förderungsmaßnahmen der Biosphärenparks zu verwenden.

08.09.2022

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