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§ 7 StBpG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

§ 7

Entwicklungszone

(1) Gebiete eines Biosphärenparks, die weder der Kern- noch der Pflegezone zugeordnet sind, bilden die Entwicklungszone.

(2) In der Entwicklungszone ist die Erhaltung des Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraums, der sich aus dem hohen Stellenwert von Natur und Landschaft und der Eigenart der gewachsenen dörflichen Strukturen ergibt, zu fördern und zu entwickeln, um den Bewohnern dieses Gebiets auf Dauer eine hohe Lebensqualität zu gewährleisten.

08.09.2022

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