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§ 15 StKBFG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

§ 15

Endabrechnung

Die Endabrechnung ist nach Abschluss des Vorhabens bei der Landesregierung vorzulegen, wobei im Bedarfsfall Originalbelege verlangt werden können.

22.01.2020

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