§ 15
Endabrechnung
Die Endabrechnung ist nach Abschluss des Vorhabens bei der Landesregierung vorzulegen, wobei im Bedarfsfall Originalbelege verlangt werden können.
22.01.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 15
Endabrechnung
Die Endabrechnung ist nach Abschluss des Vorhabens bei der Landesregierung vorzulegen, wobei im Bedarfsfall Originalbelege verlangt werden können.
22.01.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)