Tritt hinsichtlich der Tageseltern mit 1. September 2020 in Kraft (vgl. § 29 Abs. 2).
§ 14
Kostenvoranschlag und Nachweise
(1) Der Umfang des Vorhabens gemäß § 13 muss durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden. Zu berücksichtigen sind nur unbedingt notwendige Aufwendungen.
(2) Zur Ermittlung der zu gewährenden Zuschüsse und zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber jedwede von der Landesregierung hiefür als geeignet angesehenen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und über Aufforderung alle geforderten Auskünfte zu erteilen.
22.01.2020
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