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§ 14 StKBFG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

Tritt hinsichtlich der Tageseltern mit 1. September 2020 in Kraft (vgl. § 29 Abs. 2).

§ 14

Kostenvoranschlag und Nachweise

(1) Der Umfang des Vorhabens gemäß § 13 muss durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden. Zu berücksichtigen sind nur unbedingt notwendige Aufwendungen.

(2) Zur Ermittlung der zu gewährenden Zuschüsse und zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber jedwede von der Landesregierung hiefür als geeignet angesehenen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und über Aufforderung alle geforderten Auskünfte zu erteilen.

22.01.2020

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