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§ 14  StBFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2019

§ 14

Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat alle nach diesem Gesetz gewährten Beihilfen in Form von Tarifen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000 Euro pro Jahr liegen, nach den im § 51a ÖSG 2012 vorgegebenen Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen.

05.11.2019

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