§ 15
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. seinen Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 1, 2, 3 oder 5 nicht nachkommt;
- 2. trotz Untersagung gemäß § 4 Abs. 4 die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen weiter ausübt;
- 3. seinen Verpflichtungen gemäß §§ 6 und 7 oder gemäß § 8 Abs. 3, 4, 5 oder 6 nicht nachkommt;
- 4. seinen Verpflichtungen gemäß § 10, gemäß § 12 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt;
- 5. seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 2 nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 13.000 Euro zu bestrafen.
(3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, fließen dem Ökofonds (§ 38 Stmk. ElWOG 2005) zu.
05.11.2019
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