§ 2
Grenzverlauf
Die durch Angabe von Straßen, Plätzen, Gewässern oder Gerinnen bezeichnete Grenze verläuft, soweit nicht anders bezeichnet, jeweils in der Straßen-, Platz-, Gewässer- bzw. Gerinnemitte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
