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§ 3 Steiermärkische Kehrgebietsverordnung 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 3

Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für ein Kehrobjekt bestehende Beauftragung eines Rauchfangkehrers bleibt bis zum nächsten Wechsel desselben aufrecht.

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