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§ 18 StLHVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 18

Gegenstand und Grundsätze

(1) Die Organe nach § 4 StLHG haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:

  1. 1. Der Kostenartenrechnung;
  2. 2. Der Kostenstellenrechnung;
  3. 3. Der Kostenträgerrechnung.

(2) Bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen;
  2. 2. Die Kosten und Erlöse sind in nachvollziehbarer Weise auf Kostenträger aufzuteilen;
  3. 3. Die Erfassung und Verrechnung der Kosten und Erlöse hat auf der Grundlage von Belegen zu erfolgen. Liegt kein Beleg vor, ist eine entsprechende Dokumentation durchzuführen;
  4. 4. Die Darstellung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung auf die einzelnen Kostenstellen und Kostenträger ist definiert;
  5. 5. Die Kostenzuordnung hat grundsätzlich verursachungsgerecht auf die entsprechenden Kostenträger zu erfolgen;
  6. 6. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter Abwägung des geringstmöglichen Mitteleinsatzes und der größtmöglichen Aussagekraft im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität zu erfolgen;
  7. 7. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Bestandteil der Haushaltsführung.

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