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§ 17 StLHVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

4. Teil

Kosten- und Leistungsrechnung (zu § 1 Abs. 2 Z. 4 StLHG)

§ 17

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Teiles regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung jener Organe im Amt der Steiermärkischen Landesregierung, die mit der Haushaltsführung betraut sind.

(2) Die Präsidentin/der Präsident des Landtages, die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes sowie die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes sind gem. Art. 41 Abs. 2 L-VG haushaltsleitende Organe, jedoch keine Organe des Amtes der Landesregierung. Daher ist der 4. Teil dieser Verordnung für diese haushaltsleitenden Organe nicht unmittelbar anwendbar.

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