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§ 37 StLHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 37

Stellenplan

(1) Der Stellenplan des jährlichen Landesbudgets legt die höchstzulässige Personalkapazität des Landes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest.

(2) Der Stellenplan muss innerhalb der Grenzen des zuletzt beschlossenen Landesfinanzrahmens (§ 9 Abs. 3) erstellt werden.

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