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§ 38 StLHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

5. Abschnitt

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

§ 38

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Er hat sich auf den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens zu beziehen und zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die finanziellen und personellen Ressourcen,
  2. 2. die zur Erreichung der Wirkungsziele erforderlichen Maßnahmen,
  3. 3. die zur Messung der Erreichung der Wirkungsziele festgelegten Indikatoren und
  4. 4. die sonstigen Leistungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

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