vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 StKJHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2013

§ 17

Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger informiert über die Ziele, Grundsätze und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger wirkt auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hin.

11.02.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte