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§ 18 StKJHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2013

§ 18

Zusammenarbeit

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat in der Forschung, Planung und Öffentlichkeitsarbeit eine Zusammenarbeit und Abstimmung insbesondere mit dem Bund, den anderen Bundesländern und Gemeinden anzustreben.

11.02.2014

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