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§ 38 Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1976

Aktives und passives Wahlrecht

§ 38

Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 43) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.

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