vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 43 Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1990

§ 43

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 40) vorzubereiten und innerhalb von 4 Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte