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§ 36 Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1976

Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

§ 36

(1) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen

​

bis zu

1000 Dienstnehmern

4 Mitglieder;

mit 1001 bis

1500 Dienstnehmern

5 Mitglieder;

mit 1501 bis

2000 Dienstnehmern

6 Mitglieder;

mit 2001 bis

2500 Dienstnehmern

7 Mitglieder;

mit 2501 bis

3000 Dienstnehmern

8 Mitglieder;

mit 3001 bis

3500 Dienstnehmern

9 Mitglieder;

mit 3501 bis

4000 Dienstnehmern

10 Mitglieder;

mit 4001 bis

4500 Dienstnehmern

11 Mitglieder;

mit 4501 bis

5000 Dienstnehmern

12 Mitglieder;

für je weitere 1000 Dienstnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 500 und 1000 werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder eines Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 43) im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

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