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§ 79 LTWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2019

§ 79

Ermittlung der Vorzugsstimmen

Für jede wahlwerbende Partei sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach

  1. a) Stimmzetteln ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers und
  2. b) Stimmzetteln mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers (§ 73 Abs. 2) zu ordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

02.10.2019

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