§ 79
Ermittlung der Vorzugsstimmen
Für jede wahlwerbende Partei sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach
- a) Stimmzetteln ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers und
- b) Stimmzetteln mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers (§ 73 Abs. 2) zu ordnen.
- Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019
02.10.2019
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