§ 79
Ermittlung der Vorzugsstimmen
Für jede wahlwerbende Partei sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach
- a) Stimmzetteln ohne gültige Eintragung eines Namens eines Bewerbers und
- b) Stimmzetteln mit gültiger Eintragung eines Namens eines Bewerbers (§ 73 Abs. 2) zu ordnen.
Sodann ist in einem Verzeichnis der Wahlwerber (Vorzugsstimmenprotokoll) die Anzahl der Vorzugsstimmen (§ 89) einzutragen.
01.12.2017
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