§ 79 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2010

§ 79

Ermittlung der Vorzugsstimmen

Für jede wahlwerbende Partei sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach

  1. a) Stimmzetteln ohne gültige Eintragung eines Namens eines Bewerbers und
  2. b) Stimmzetteln mit gültiger Eintragung eines Namens eines Bewerbers (§ 73 Abs. 2) zu ordnen.

Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

31.01.2014

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