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§ 6 StJG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

§ 6

Förderungsprogramme und -richtlinien

Die Vergabe von Förderungen ist nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Förderungsprogramme und -richtlinien zu gestalten und abzuwickeln.

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