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§ 7 StJG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

§ 7

Förderungsempfängerinnen und -empfänger

Als Förderungsempfängerinnen und -empfänger kommen physische und juristische Personen oder Einrichtungen in Betracht, die geeignet sind, zur Erreichung der Förderungsziele unter § 1 beizutragen.

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