vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 3

(1) Die gemäß § 4 des Ruhebezugsleistungsgesetzes von den Gemeinden abzuführenden Pensionsbeiträge der öffentlich-rechtlichen Bediensteten sind ebenfalls im Sinne des § 1 dieser Verordnung zu ermitteln und den Gemeinden mitzuteilen.

(2) Überweist eine Gemeinde die Pensionsbeiträge nicht zeitgerecht (§ 4 Ruhebezugsleistungsgesetz), so können diese eben­falls im Sinne des § 2 dieser Verordnung einbehalten werden.

(3) Den Gemeinden steht es frei, um die monatliche Einbehaltung der Pensionsbeiträge zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat schriftlich bis spätestens 31. Jänner des laufenden Jahres zu erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte