vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 2

Die nach § 1 errechneten und der Gemeinde mitgeteilten monatlichen vorschußweisen Beiträge sind von den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben vorerst einzubehalten und bei der Jahres­abrechnung nach § 1 Abs. 3 gegenzuverrechnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte