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§ 4 Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 4

Für das Jahr 1985 hat die Mitteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sowie die Einbehaltung nach § 2 mit 1. November zu erfolgen. Geleistete Umlagen an den bisherigen „Pensionsfonds der Gemeinden“ für das Jahr 1985 sind anzurechnen.

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