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§ 8 Migrantinnen- und Migrantenbeirat – Wahlordnung Graz 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2007

§ 8

Wahlzeuginnen/Wahlzeugen

(1) Zur Stadtwahlbehörde können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Stadtwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeuginnen/Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Stadtwahlbehörde spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag durch die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen; jede Wahlzeugin/jeder Wahlzeuge erhält von der Stadtwahlbehörde einen Eintrittsschein (Muster Anlage 1), der sie/ihn zum Eintritt zur Stadtwahlbehörde ermächtigt und welcher der Stadtwahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen steht das Recht zu, am Ermittlungsverfahren gemäß § 38ff teilzunehmen. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen steht ein Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens nicht zu.

31.01.2014

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