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§ 9 Migrantinnen- und Migrantenbeirat – Wahlordnung Graz 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2007

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 9

Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeinde hat ein Wählerverzeichnis nach Muster Anlage 2 anzulegen. Hierbei kann sich die Gemeinde ihrer automationsunterstützten Einrichtungen bedienen.

(2) Das Wählerverzeichnis ist in alphabetischer Reihenfolge der Wahlberechtigten anzulegen; jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis nur einmal eingetragen sein.

31.01.2014

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