2. Hauptstück
Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 4
Wahlgebiet und Wahlkörper
(1) Wahlgebiet ist die Stadt Graz, die einen einzigen Wahlkörper bildet.
(2) Die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Personen zum Wahlgebiet ergibt sich aus deren Hauptwohnsitz.
31.01.2014
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