§ 5
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 88f Abs. 1 und 2 der Gemeindewahlordnung Graz 1992.
(2) Die Wählbarkeit in den Migrantinnen- und Migrantenbeirat ergibt sich aus § 88f Abs. 3 der Gemeindewahlordnung Graz 1992.
31.01.2014
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