2. Abschnitt
Bestimmungen für Wahlbehörden
§ 6
Wahlbehörden
Die anlässlich der Gemeinderatswahl eingerichteten Wahlbehörden, insbesondere einzelne Sprengelwahlbehörden und die Stadtwahlbehörde, sind auch zur Leitung und Durchführung der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates berufen.
31.01.2014
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