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§ 3 Migrantinnen- und Migrantenbeirat – Wahlordnung Graz 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2007

§ 3

Kundmachungen

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen und Veröffentlichungen sind von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Arten kann eine Verlautbarung auch im Internet auf der Homepage der Stadt Graz allgemein zugänglich im Volltext erfolgen.

31.01.2014

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