§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1. „Migrantin/Migrant“ bezeichnet eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt oder staatenlos ist.
- 2. „Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten oder postalische Übermittlung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Stadtwahlbehörde.
- 3. „Stichtag“ bezeichnet einen bestimmten Tag, der nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen darf.
- 4. „Wahlausschreibung“ bezeichnet die Kundmachung der Wahl.
- 5. „Wählende Person“ bezeichnet die Wählerin/den Wähler vor, bei und nach der Stimmabgabe.
- 6. „Wahltag“ bezeichnet den Tag, an dem die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal ausüben können.
31.01.2014
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