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§ 55 StBHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 55

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. eine Einrichtung oder einen Dienst ohne Bewilligung gemäß § 44a betreibt;
  2. 2. eine Einrichtung oder einen Dienst entgegen einer Bewilligung gemäß § 44a betreibt;
  3. 3. personenbezogene Daten (§ 49 Abs. 1 und 2) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in das von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Dateisystem einträgt;
  4. 4. die Kontrolle der Behörde (§ 48) behindert oder vereitelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. 1. gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Geldstrafen bis 20.000 Euro;
  2. 2. gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro
  1. zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 90/2024

08.10.2024

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