vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 46 StBHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 46

Leistungs- und Entgeltverordnung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:

  1. 1. die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,
  2. 2. die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,
  3. 3. die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,
  4. 4. die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z. 1,
  5. 5. die Ab- und Verrechnung und
  6. 6. die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit von Hilfeleistungen.

(2) In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern gemäß § 44a Abs. 10 oder Geldleistungen geregelt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024

08.10.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte