§ 46
Leistungs- und Entgeltverordnung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
- 1. die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,
- 2. die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung,
- 3. die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,
- 4. die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z. 1,
- 5. die Ab- und Verrechnung und
- 6. die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit von Hilfeleistungen.
(2) In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern gemäß § 44a Abs. 10 oder Geldleistungen geregelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
08.10.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
