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§ 45a StBHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 45a

Erlöschen der Betriebsbewilligung

Die Betriebsbewilligung erlischt, soweit der Betrieb

  1. 1. eingestellt wird, mit Verständigung oder Kenntnis der Landesregierung;
  2. 2. länger als nach § 44a Abs. 9 zulässig ruhend gestellt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024

08.10.2024

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