§ 45a
Erlöschen der Betriebsbewilligung
Die Betriebsbewilligung erlischt, soweit der Betrieb
- 1. eingestellt wird, mit Verständigung oder Kenntnis der Landesregierung;
- 2. länger als nach § 44a Abs. 9 zulässig ruhend gestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
08.10.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
