§ 46
Entfall der Bewilligung/Anerkennung
Die Bewilligung von Einrichtungen und die Anerkennung von Diensten entfällt, wenn diese über eine Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen oder bundesgesetzlichen Bestimmungen verfügen und Leistungen erbringen, die dem Leistungskatalog in der Leistungs- und Entgeltverordnung entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011
11.02.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
