vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Steiermärkische Kraftfahrzeugzulassungsstellen-Probebetriebsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

§ 2

Öffnungszeiten

Die von den Versicherern eingerichteten und betriebenen Zulassungsstellen müssen jedenfalls zu nachstehenden Zeiten an Werktagen für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte