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§ 38 GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2015

Zum Inkrafttreten des Abs. 2 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

§ 38

Beschlussfähigkeit des Hauses

(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl (§ 58) ist bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.

(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit des Landtages nicht vorgenommen werden, so unterbricht die Präsidentin/der Präsident die Sitzung auf bestimmte (Unterbrechung) oder auf unbestimmte (Schließung) Zeit.

Anm. in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015

10.06.2015

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