§ 38 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 38

Beschlussfähigkeit des Hauses

(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl (§ 58) ist bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.

(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit des Landtages nicht vorgenommen werden, so schließt die Präsidentin/der Präsident die Sitzung oder unterbricht sie auf unbestimmte Zeit.

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